Die konkrete Normenkontrolle in Frankreich: Trennungs- oder Einheitsmodell ?

von Audrey Eugénie Schlegel, LL.M. wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Französisches Öffentliches Recht (LFOER) der Universität des Saarlandes vielen Dank an Paul SAMMEL für seine sehr konstruktiven und anregenden Kommentare zu diesem Artikel In Frankreich wie in Deutschland darf nur ein besonderes Gericht, der Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel), die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes feststellen. Beide folgen somit dem sog. Trennungsmodell[1], auch Modell der konzentrierten bzw. spezialisierten Verfassungsgerichtsbarkeit genannt. In diesem Modell werden eigenständige und institutionell verselbstständigte Gerichte mit der Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit beauftragt. Diese Gerichte sind ausschließlich für verfassungsrechtliche Streitigkeiten zuständig sind; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten sind von ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen (in diesem Sinne betont das deutsche Bundesverfassungsgericht immer wieder, dass es keine ‚Superrevisionsinstanz’ sei). Dem Trennungsmodell  gegenüber wird beim Einheitsmodell bzw. Modell der diffusen Verfassungsgerichtsbarkeit auf eine eigenständige Verfassungsgerichtsbarkeit verzichtet: Der oberste Gerichtshof im normalen Instanzenzug nimmt auch die Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit wahr. Dieses letzte Modell wird auch als ‚diffus’ bezeichnet, weil jeder … Die konkrete Normenkontrolle in Frankreich: Trennungs- oder Einheitsmodell ? weiterlesen